


Kauft ein Arbeitnehmer Genussrechte bei seinem eigenen Arbeitgeber, können die Erträge daraus als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zu sog. Mezzanine-Kapital bestätigt.
Ein interessantes Gestaltungsmodell – aber mit klaren rechtlichen Voraussetzungen.
Möchten Sie wissen, ob das auch für Ihr Unternehmen oder Ihre Mitarbeiter in Frage kommt? Sprechen Sie uns an!











